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Verordnung zur Durchsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union in der Schifffahrt – EU-FahrgRSchV

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Beschwerden nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 sind zunächst unmittelbar beim Beförderer einzureichen.

Geändert durch Art. 3 V v. 15.3.2022 I 485
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25