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EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz – EU-FahrgRSchG

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1Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber, die nach Gesetz oder Satzung zu deren Vertretung berufenen Personen und die von ihnen bestellten Vertreter sowie die Eigentümer und sonstigen nutzungsberechtigten Personen der in § 4 Absatz 2 bezeichneten Wasserfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsräume sind verpflichtet,

1.
die Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 zu dulden und
2.
die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

2Insbesondere sind die in Satz 1 genannten Personen verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen die in Betracht kommenden Räume zu öffnen.

Zuletzt geändert Art. 10 G v. 30.11.2019 I 1942
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26