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Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes – ESVGDüV

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(1) Zur Übermittlung der in den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung genannten Daten sind die nach Absatz 2 jeweils datenerhebenden und datenspeichernden Behörden oder eine vom Land benannte Stelle verpflichtet.

(2) Die datenerhebenden und -speichernden Behörden sind

1.
im Fall der in den §§ 5 und 6 genannten Daten die Behörden, die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zuständig sind,
2.
im Fall der in § 7 genannten Daten die Behörden, die für die Anzeige und Registrierung nach § 26 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) zuständig sind, oder eine von der zuständigen Behörde beauftragte Stelle,
3.
im Fall der in § 8 genannten Daten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt),
4.
im Fall der in § 9 genannten Daten die Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist.

(3) Die Behörden, die zur Datenübermittlung verpflichtet sind, dürfen ausschließlich jene Daten übermitteln, die sich auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der zur Datenanforderung berechtigten Behörden beziehen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25