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Verordnung zur Datenübermittlung zum Zweck der Ausführung der Vollzugsvorkehrungen nach § 12 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes – ESVGDüV

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(1) Diese Verordnung dient der näheren Bestimmung der Daten, deren Übermittlung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes gefordert werden kann, sowie der Regelung der Art und Form der Datenübermittlung.

(2) 1Die Übermittlung der Daten nach den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung erfolgt nur auf Anforderung der jeweils zur Datenanforderung berechtigten Behörden.
2Es werden nur bereits erhobene und gespeicherte Daten übermittelt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25