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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV 1955

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Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu

1.
im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
2.
im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
3.
im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.

(+++ § 73c: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 84 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25