Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV 1955

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Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 61: Zur Anwendung vgl. § 84 Abs. 11 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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