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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV 1955

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Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen.

(+++ § 61: Zur Anwendung vgl. § 84 Abs. 11 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25