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Vierte Durchführungsbestimmung zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem - Bildung und Erziehung im zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden - – ESBiSGDBest 4

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1In Anwendung des Artikels 40 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik wird zur allseitigen Verwirklichung des Gesetzes vom 25. Februar 1965 über das einheitliche sozialistische Bildungssystem (GBl.
2I S. 83) im zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden auf Grund des § 79 Abs. 2 für die Durchführung des § 31 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Minister für Hoch- und Fachschulwesen, dem Leiter des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung und den Leitern der anderen zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes bestimmt:

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25