Auf Grund des § 35c des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates:
1Berücksichtigt werden bauliche Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die die zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen; im Einzelnen:
2
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
(1) 1Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
2
(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde.
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
2Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten.
3Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
| lfd. Nummer | Bauteil | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2 K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit |
|---|---|---|
| 1.1 | Außenwand | 0,20 |
| 1.2 | Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauerwerk |
|
| 1.3 | Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz |
0,45 |
| 1.4 | Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußenwänden, Erneuerung der Ausfachungen) |
0,65 |
| 1.5 | Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume | 0,25 |
Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind.
5Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
6Entsprechende Nachweise sind zu führen.
7Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
(+++ Anlage 1: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten.
3Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
| lfd. Nummer | Bauteil | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2 K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit |
|---|---|---|
| 2.1 | Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen | 0,14 |
| 2.2 | Dachgauben | 0,20 |
| 2.3 | Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung | 0,14 |
| 2.4 | Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke (Flachdächer, Schrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder oberste Geschossdecken) |
|
Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind.
5Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
6Entsprechende Nachweise sind zu führen.
7Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
(+++ Anlage 2: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten.
3Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
| lfd. Nummer | Bauteil | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2 K) bzw. der max. Wärmeleitfähigkeit |
|---|---|---|
| 3.1 | Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände) gegen unbeheizte Dachräume |
0,14 |
| 3.2 | Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken | 0,25 |
| 3.3 | Geschossdecken gegen Außenluft von unten | 0,20 |
| 3.4 | Bodenflächen gegen Erdreich | 0,25 |
Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind.
5Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
6Entsprechende Nachweise sind zu führen.
7Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
(+++ Anlage 3: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
Die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind bei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten.
3Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeübertragenden Umfassungsflächen.
| lfd. Nummer | Bauteil | Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Umax in W/(m2 K) |
|---|---|---|
| 4.1 | Fenster, Balkon- und Terrassentüren |
0,95 |
| 4.2 | Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren |
1,1 |
| 4.3 | Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Verglasung zum Schall- und Brandschutz sowie zur Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung) |
1,1 |
| 4.4 | Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kastenfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung |
1,3 |
| 4.5 | Dachflächenfenster | 1,0 |
| 4.6 | Fenster, Balkon- und Terrassentüren von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz |
1,4 |
| 4.7 | Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Sprossen bei Baudenkmalen und bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz |
1,6 |
| 4.8 | Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren an Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz |
1,6 |
| 4.9 | Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren |
1,3 |
| 4.10 | Glasdächer | 1,6 |
| 4.11 | Lichtbänder und Lichtkuppeln | 1,5 |
| 4.12 | Vorhangfassaden | 1,3 |
Bei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforderlich sind.
5Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.
6Entsprechende Nachweise sind zu führen.
7Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.
7
8Sonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Tabelle in Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes beschriebenen Verglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer Vorschriften für den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.
8
9Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraftaufwand bedient werden können.
10Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner als 30 N sein.
11Die Fenstergriffe dürfen nicht höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein.
12Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig.
13Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe von 2 cm nicht überschreiten.
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14Beim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC 2 nach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und Ausführung der umgebenden Wände).
(+++ Anlage 4: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
Von der Steuerermäßigung umfasst ist der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung.
3Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2: 2013-02 durch Sonnenschutzvorrichtungen nach deren Tabelle 7 Zeilen 3.1 bis 3.3 (unabhängig von der Art des Antriebs) zum sommerlichen Wärmeschutz einzuhalten.
4Ausgeschlossen sind Sonnenschutzvorrichtungen nach der Tabelle 7 Zeile 3.4 „Vordächer, Markisen allgemein, freistehende Lamellen“.
5Es sind ausschließlich Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz umfasst, die an der thermischen Gebäudehülle parallel zur Verglasungsfläche installiert werden.
(+++ Anlage 4a: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
Förderfähig sind folgende Anlagensysteme:
3
3
4Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.
(+++ Anlage 5: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.
3Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN/TS 12831 durchzuführen.
4Dabei sind Vereinfachungen möglich (siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“; www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich).
5Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Steuerermäßigung grundsätzlich erforderlich:
6
Gegenstand der Steuerermäßigung sind die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Wärmeerzeugung, die überwiegend (mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
7
Nicht umfasst sind Anlagen, die ausschließlich der Stromerzeugung dienen (zum Beispiel Photovoltaikanlagen).
7
8In Gebieten mit ausgewiesenem Anschluss- und Benutzungszwang für ein Wärmenetz ist ausschließlich der Anschluss an das Netz und nicht die Errichtung von Einzelheizungen Gegenstand der Steuerermäßigung.
8
9Bei Biomasseheizungen, Wärmepumpen und Brennstoffzellenheizungen und der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden.
Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude genutzt werden.
10
11Nicht förderfähig sind solarthermische Anlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).
11
12Die Anlagen müssen die folgenden technischen Mindestanforderungen erfüllen:
13
Abweichend zu der in den übergreifenden technischen Mindestanforderungen genannten messtechnischen Erfassung der Energieverbräuche sowie aller erzeugten Wärmemengen eines regenerativen Wärmeerzeugers gilt für solarthermische Anlagen Folgendes:
14
Von der Steuerermäßigung umfasst ist die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).
15Hierbei sind die Anforderungen an die Ableitbedingungen nach § 19 Absatz 1 1. BImSchV zu erfüllen, auch wenn es sich um den Austausch einer Bestandsanlage handelt.
16Begünstigt sind folgende Anlagen ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung:
17
17
18Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞ
s
(= ETAs) gemäß Ökodesign-Richtlinie begünstigter Biomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 81 Prozent erreichen.
18
19Alle Biomasseanlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):
20
Nicht umfasst sind:
21
Von der Steuerermäßigung umfasst sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude zu den in den übergreifenden technischen Mindestanforderungen genannten Zwecken einsetzen.
22Wärmepumpen, die mit Gas betrieben werden oder Raumluft als Wärmequelle nutzen, sind hiervon ausgenommen.
23Elektrisch betriebene Wärmepumpen (auch als Komponente einer bivalenten Heizungsanlage) können Gegenstand der Steuerermäßigung sein, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.
23
24Die unabhängige Prüfung/Zertifizierung erfolgt durch Einzelprüfung nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.
24
25Für die Energieeffizienz der Wärmepumpen gelten die folgenden Anforderungen:
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| Beheizung über Wasser | ||
| Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) gemäß Ökodesign-Richtlinie begünstigter Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C erreichen; Wärmepumpen, die gemäß Ökodesign-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen nur die ƞs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen: | ||
| ƞs bei (35 °C) | ƞs bei (55 °C) | |
| Wärmequelle Luft | 145 % | 125 % |
| Wärmequelle Erdwärme | 180 % | 140 % |
| Wärmequelle Wasser | 180 % | 140 % |
| Sonstige Wärmequellen (zum Beispiel Abwärme, Solarwärme) | 180 % | 140 % |
| Beheizung über Luft | |
| Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) beziehungsweise der „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ ƞs,h (= ETAs,h) gemäß Ökodesign-Richtlinie begünstigter Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte erreichen: | |
| Wärmepumpen (Wärmequelle Luft) | ƞs Effizienzklasse A++ oder A+++ |
| Wärmepumpen (alle Wärmequellen) | ƞs,h |
Begünstigte Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards „SG Ready“, „VHP Ready“ oder VDE-AR-E 2829-6/EN 50631 – EEBUS), um an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden zu können, damit energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können.
26
27Ab 1. Januar 2028 müssen neu installierte Wärmepumpen natürliche Kältemittel einsetzen.
28Als solche werden beispielsweise anerkannt:
29
Bei Luft-Wasser-Wärmepumpen müssen die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB (ab 1. Januar 2026: 10 dB) niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.
Wassergeführte Wärmepumpen sind so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 3,0 gemäß Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1: 2019-03 erreicht wird.
29
30Für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen müssen die Bohrfirmen nach der technischen Regel DVGW W120-2 zertifiziert und Bohrungen über eine verschuldensunabhängige Versicherung abgesichert sein.
Gegenstand der Steuerermäßigung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen.
32Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte.
33Die Gesamtkosten des Brennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle und gegebenenfalls des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher und für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag.
34Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen Wärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden.
35Beistellgeräte sind Geräte, die individuell durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendigen Wärmebedarf zu decken.
35
36Die folgenden Anforderungen sind zu erfüllen:
36
37Die Brennstoffzellen-Heizsysteme dürfen ausschließlich mit grünem oder blauem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 4a und 13b des Gebäudeenergiegesetzes oder Biomethan betrieben werden.
38Ausgaben für die Herstellung des Wasserstoffs sind nicht förderfähig (zum Beispiel Ausgaben für Elektrolyseure).
39Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.
39
40Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η
el
40
41Der Hersteller stellt – zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen – einen Betrieb der Brennstoffzelle für einen Zeitraum von zehn Jahren sicher.
41
42Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens η
el
Aufwendungen für bivalente Heizungsanlagen, die Heizungsarten im Sinne der Nummern 6.1 bis 6.4 kombinieren, sind anteilig von der Steuerermäßigung umfasst, soweit sie auf den Teil oder die Teile der Heizungsanlage entfallen, der oder die die Anforderungen der Nummern 6.1 bis 6.4 erfüllt oder erfüllen.
[entfallen]
Von der Steuerermäßigung umfasst ist die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 9a des Gebäudeenergiegesetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent aus Anlagen im Sinne der Nummern 6.1 bis 6.4 oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt.
44
45Begünstigt sind folgende Komponenten:
46
Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines begünstigten Gebäudenetzes müssen messtechnisch erfasst werden.
47Alle begünstigten Gebäudenetze müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
Von der Steuerermäßigung umfasst ist der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Netzanschlusses an ein Gebäudenetz, wenn die Wärmeerzeugung des Gebäudenetzes zu einem Anteil von mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme erfolgt, oder an ein Wärmenetz.
49Ein Wärmenetz ist eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme und ist kein Gebäudenetz.
49
50Die Bilanzierung und der Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 beziehungsweise in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7.
(+++ Anlage 6: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
Von der Steuerermäßigung umfasst sind Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronische Systeme mit dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz beziehungsweise der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen in einem Gebäude (zum Beispiel Heizung, Trinkwarmwasserbereitung, Lüftungs-/Klimatechnik, Beleuchtung).
3Eine Verbrauchsoptimierung kann dabei auch durch verbesserte Nutzerinformation erreicht werden.
4Dafür muss mindestens je Wohneinheit der Energieverbrauch erfasst und dem Nutzer über ein Interface visualisiert werden.
4
5Systeme zur Verbesserung der Netzdienlichkeit müssen sicherstellen, dass energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können.
5
6Folgende Maßnahmen sind begünstigt:
Nicht förderfähig sind Endgeräte und Unterhaltungstechnik, wie zum Beispiel Handy, Tablet, Computer, Fernseher, Lautsprecher.
(+++ Anlage 7: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)
Von der Steuerermäßigung umfasst sind Maßnahmen zur Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern die Heizungsanlagen älter als zwei Jahre sind.
3Dazu zählen Maßnahmen, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen sowie die geringinvestive Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf den 100-prozentigen Wasserstoffbetrieb.
3
4Zu den Maßnahmen gehören
Die Steuerermäßigung setzt bei wassergeführten Heizungssystemen ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus.
5Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel der „VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) durchgeführt werden.
6Es ist nicht ausreichend, den hydraulischen Abgleich nur für einen Teil des Heizsystems, beispielsweise eine einzelne Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung, durchzuführen.
7Weiterhin ist bei luftheizenden Systemen zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.
7
8Pumpen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
9
Für den Ersatz und erstmaligen Einbau von Pufferspeichern gilt:
10Wärmespeicher sind von der Steuerermäßigung umfasst, wenn sie Effizienzklasse A oder A+ gemäß Verordnung (EU) Nr. 812/2013 erreichen oder ihre Warmhalteverluste S in Watt in Abhängigkeit vom Speichervolumen V in Litern weniger als 8,5 W + 4,25 W/l V0,4 gemäß Verordnung (EU) Nr. 814/2013 betragen.
10
11Nicht umfasst ist der Einbau beziehungsweise Austausch von Wärme- oder Stromerzeugern.
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12Anlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (zum Beispiel solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil der Heizungsanlage.
Umfasst sind Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 kW oder mehr, die älter als zwei Jahre sind, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen.
14Weitere Voraussetzung ist, dass die Reduzierung der Staubemissionen mindestens 80 Prozent im Vergleich zum Ausgangswert beträgt (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]) sowie dass die Einhaltung der nach § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 1. BImSchV geforderten Grenzwerte gewährleistet ist und zuvor bereits die Anforderungswerte der Stufe 1 nach § 5 Absatz 1 Satz 1 1. BImSchV eingehalten wurden.
(+++ Anlage 8: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)