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Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen – ErwSÜAG

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(1) Die Zentrale Behörde kann es ablehnen tätig zu werden, wenn eine Mitteilung aus einem anderen Vertragsstaat nicht in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache oder, falls eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, nicht von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet ist.

(2) Die Zentrale Behörde kann erforderliche Übersetzungen selbst in Auftrag geben.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 8 G v. 4.5.2021 I 882
Das G ist gem. Bek. v. 12.12.2008; 2009 II 39 mWv 1.1.2009 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25