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Drittes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft – ERPBürgschG

Überschrift: Im Saarland eingeführt am 1.12.1958 durch § 1 Nr. 17 V v. 28.11.1958 I 891, § 2 am 1.9.1957 durch § 1 V v. 26.8.1957 I 1255

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

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1Der
Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
wird ermächtigt, namens der Bundesrepublik Deutschland für das ERP-Sondervermögen mit vorheriger Zustimmung des Bundesministers der Finanzen nach Maßgabe des § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312) Sicherheitsleistungen, Gewährleistungen und Bürgschaften bis zum Gesamtbetrag von
zweihundert
Millionen Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
2Diese Ermächtigung gilt für Sicherheitsleistungen, Gewährleistungen und Bürgschaften, die außerhalb des Rahmens des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens übernommen werden sollen.

§ 2 erster Kursivdruck: Jetzt Bundesminister für Wirtschaft
§ 2 zweiter Kursivdruck: Jetzt vierhundert, vgl. § 1 Abs. 1 ERPBürgschG 2 660-2

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25