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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur im Bereich der Eisenbahnregulierung – EReg-BGebV

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Die Regulierungsbehörde ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.

Geändert durch Art. 2 V v. 5.6.2024 I Nr. 189
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25