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Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes – ERechV

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(1) 1Rechnungsdaten, die gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
2Unberührt dessen können Vertragsparteien im Einzelfall eine elektronische Rechnungsstellung vereinbaren.

(2) Rechnungsdaten, die nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, dürfen nicht per E-Mail übertragen werden.

Geändert durch Art. 76 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25