print

Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes – ERechV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:
2

1.
eine Leitweg-Identifikationsnummer,
2.
die Bankverbindungsdaten,
3.
die Zahlungsbedingungen und
4.
die De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.

(2) 1Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:
2

1.
die Lieferantennummer,
2.
eine Bestellnummer.

(3) Die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.

Geändert durch Art. 76 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25