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Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes – ERechV

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(1) 1Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln.
2Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.

(2) Rechnungsempfänger müssen die nach Absatz 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung eines Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 3 elektronisch empfangen.

(3) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen,

1.
die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1 000 Euro gestellt werden,
2.
die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen oder
3.
die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.

Geändert durch Art. 76 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25