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Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes – ERechV

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1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat prüft die Anwendung dieser Rechtsverordnung und deren Auswirkung auf die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen des Geltungsbereichs spätestens bis zum 31. Dezember 2022. Die Prüfung nach Satz 1 soll die Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten angemessen berücksichtigen.
2Über das Ergebnis der Prüfung ist der Bundesregierung Bericht zu erstatten.

Geändert durch Art. 76 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25