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Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes – ERechV

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Diese Verordnung gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, mit denen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird und die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen ausgestellt wurden, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten sowie für Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes und der sonstigen Beschaffungen im Ausland enthält.

Geändert durch Art. 76 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25