(1) 1Die Auflösung des Erdölbevorratungsverbandes erfolgt durch Gesetz.
2Das Gesetz regelt auch die Verwendung des dann vorhandenen Vermögens.
3Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die bei Auflösung noch bestehenden Verbindlichkeiten des Erdölbevorratungsverbandes.
(2) Über das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes findet kein Insolvenzverfahren statt.