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Energiewirtschaftskostenverordnung – EnWGKostV

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Die Höhe einer zu erhebenden Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26