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(+++ Textnachweis ab: 6.11.1997 +++)Überschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 G v. 10.5.2012 I 1070 mWv 17.5.2012
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
(+++ Umsetzung der
EWGRL 75/92 (CELEX Nr: 392L0075)
Umsetzung der
EGRL 31/2002 (CELEX Nr: 302L0031)
EGRL 40/2002 (CELEX Nr: 302L0040) vgl. V v. 6.12.2002 I 4517
Umsetzung der
EGRL 66/2003 (CELEX Nr: 303L0066) vgl. V. v. 19.2.2004 I 311 +++)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Im Sinne dieser Verordnung
(1) Energieverbrauchsrelevante Produkte, die für den Endverbraucher am Verkaufsort zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder zu ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 und den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.
(2) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 1 besteht nicht bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, deren Herstellung vor dem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von dem an nach Maßgabe der Anlage 1 oder der Anlage 2 bei den einzelnen Arten von energieverbrauchsrelevanten Produkten die Kennzeichnung vorgenommen werden muß.
(3) 1Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt.
2Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten nach § 5 eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.
(4) Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne des Absatzes 1 besteht für eingebaute oder installierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1 oder einer Verordnung der Europäischen Union nach Anlage 2 bestimmt ist.
(1) 1Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind.
2Sie haben dabei zur Verfügung zu stellen
(2) 1Lieferanten haben den Händlern zusätzlich elektronische Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind.
2Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung zur Verfügung zu stellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.
(3) 1Lieferanten haben, wenn sie Produkte in Verkehr bringen, die Datenblätter in alle Produktbroschüren aufzunehmen, in denen das jeweilige Produktmodell aufgeführt wird.
2Wenn die Lieferanten dabei keine derartigen Produktbroschüren herstellen, haben sie die Datenblätter mit den Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zu den energieverbrauchsrelevanten Produkten mitliefern.
3Satz 2 ist nicht anzuwenden für elektrische Lampen, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind.
4Bei diesen Lampen ist das mitgelieferte Etikett als Datenblatt anzusehen, wenn keine Produktbroschüren bereitgestellt werden.
(4) 1Händler haben die Etiketten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 deutlich sichtbar an den Stellen anzubringen, die in der Richtlinie nach Anlage 1 oder den Verordnungen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 vorgesehen sind, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.
2Die Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise verdeckt werden.
(5) 1Händler dürfen abweichend von Absatz 4 Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Etikett versehen sind:
2
(6) Händler haben die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Datenblätter zur Abgabe an den Endnutzer bereitzuhalten, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte nach Absatz 1 Satz 1 ausstellen.
1Lieferanten dürfen für die von der Richtlinie nach Anlage 1 erfassten Produkte ein eigenes Lieferverfahren für die Etiketten wählen.
2Sie dürfen das Etikett insbesondere auch geteilt liefern, und zwar geteilt in ein Grundetikett, das keine gerätespezifische Angaben enthält, und in einen Datenstreifen, der die gerätespezifischen Angaben aufweist.
3Die Lieferanten müssen dabei sicherstellen, dass die Etiketten jedem Händler auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.
(1) Der jeweilige Lieferant hat für die Produkte, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, die erforderlichen Etiketten mitzuliefern.
(2) Bei den Produkten, die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, 11 und 14 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind, sind vom jeweiligen Lieferanten folgende besondere Vorgaben einzuhalten,
(1) Werden Produkte, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben.
(2) 1Werden Produkte, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen.
2Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzustellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.
(1) Soweit eine Kennzeichnungspflicht nach § 3 besteht, hat der Lieferant für das einzelne Produktmodell eine technische Dokumentation nach Maßgabe der Ziffer 8 der Anlage 1 oder nach Maßgabe der in Anlage 2 genannten Verordnungen der Europäischen Union zu erstellen, anhand derer die Richtigkeit der auf dem Etikett und im Datenblatt gemachten Angaben überprüft werden kann.
(2) 1Für die Erstellung der technischen Dokumentation dürfen Unterlagen verwendet werden, die bereits auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgeschrieben sind.
2Der Lieferant hat die Dokumentation für die Dauer von fünf Jahren nach dem Ende der Herstellung des einzelnen Produktmodells für eine Überprüfung bereitzuhalten.
3Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Aufbewahrung der technischen Dokumentation nicht länger erforderlich.
(3) Der Lieferant stellt die technische Dokumentation den zuständigen Marktüberwachungsbehörden, den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission auf Verlangen nach Eingang eines Antrags innerhalb von zehn Arbeitstagen in elektronischer Form zur Verfügung.
1Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell Informationen über den Energieverbrauch oder über den Preis angegeben werden, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei der Werbung für dieses Produktmodell hingewiesen wird
Sofern in der technischen Werbeschrift für ein Produktmodell die spezifischen technischen Parameter des Produktmodells beschrieben werden, haben Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass in derselben technischen Werbeschrift auch
1Es ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht im Einklang mit den Anforderungen an die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 stehen und die geeignet sind, beim Endverbraucher zur Verwechslung mit einer Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 zu führen oder beim Endverbraucher zu einer Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen.
2Dieses Verbot gilt nicht für von der Europäischen Union vorgegebene oder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsregelungen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bestimmungen dieser Anlage dienen der Umsetzung der Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten (ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/80/EG (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67) geändert worden ist, nachfolgend RL 96/60/EG.
31. Zu kennzeichnende Gerätearten
Die netzbetriebenen elektrischen Wasch-Trockenautomaten nach der RL 96/60/EG unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach § 3. Hiervon ausgenommen sind Gerätemodelle, die aus anderen Energiequellen, etwa Batterien, betrieben werden.
42. Beginn der Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 beginnt zum 1. Januar 1998.
Die nach dieser Anlage erforderlichen Angaben sind anhand der harmonisierten Normen EN 50229:2007 Elektrische Wasch-Trockner für den Hausgebrauch – Prüfverfahren zur Bestimmung der Gebrauchseigenschaft der europäischen Normungsorganisation CENELEC zu ermitteln.
54. Etiketten
Die Etiketten müssen den Anforderungen des Anhangs I der RL 96/60/EG entsprechen.
6Im Text des Etiketts ist die unter dem Wortlaut „Energieverbrauch“ (Randnummer V) stehende Erklärung „(für Waschen und Trockner der vollen Waschkapazität)“ durch die Erläuterung „(Zum Waschen und Trocknen der vollen Waschkapazität bei 60 Grad Celsius)“ zu ersetzen.
7Sofern in den vorgenannten Anhängen von Richtlinien mehrere Sprachfassungen wiedergegeben sind, ist die deutschsprachige Fassung zu verwenden.
85. Datenblätter
Die Datenblätter müssen den Anforderungen nach Anhang II der RL 96/60/EG entsprechen.
9Sie sind in deutscher Sprache abzufassen.
106. Nicht ausgestellte Geräte
Bei Geräten nach § 5 müssen die Angaben den Anforderungen nach Anhang III der RL 96/60/EG entsprechen.
117. Klasseneinteilung
Die Klassen für die Energieeffizienz und die Klassen für die Waschwirkung der Gerätemodelle sind nach Anhang IV der RL 96/60/EG zu ermitteln.
128. Technische Dokumentation
Die technische Dokumentation nach § 6 hat die folgenden Angaben zu enthalten:
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(1) 1Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für folgende Delegierten Verordnungen der Europäischen Union:
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(2) 1Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht ergeben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Delegierten Verordnungen der Europäischen Union.
Die Kennzeichnungspflicht nach Abschnitt 1 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Delegierten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist.