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Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen – EnVKG

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(1) Für den Eigentümer und den Mieter eines Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 ist das Anbringen des Etiketts und die Information nach § 18 Absatz 1 durch den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 oder den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 kostenfrei.

(2) Der Eigentümer und der Mieter eines Heizgerätes nach § 1 Absatz 2 haben das Anbringen des Etiketts nach § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 zu dulden.

Zuletzt geändert durch Art. 10a G v. 16.7.2021 I 3026
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25