(1) 1Die jährliche Erhebung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Energiestatistikgesetzes erfasst zusätzlich:
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(2) Die Pflicht zur Erhebung nach Absatz 1 besteht nicht in Bezug auf Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, Anlagen von verbündeten Streitkräften und Anlagen von Gesellschaften mit Bundesbeteiligung mit einer verteidigungsrelevanten Zweckbestimmung.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 werden zu Wasserstoff und dem Wasserstoffderivat Ammoniak ab dem Berichtsjahr 2024 sowie zu dem Wasserstoffderivat Methanol ab dem Berichtsjahr 2025 erfasst.