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Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz – EnSiGEntschV

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(1) 1Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch nicht festgesetzte Entschädigung oder einen noch nicht festgesetzten Härteausgleich eine Überzahlung eingetreten, so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die zuständige Behörde die Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen.
2Für den Umfang der Erstattung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung sinngemäß anzuwenden.

(2) 1Wird ein Festsetzungsbescheid berichtigt, zurückgenommen oder widerrufen und ist der Zahlungsempfänger zur Rückzahlung eines auf Grund des Bescheides zuviel gezahlten Betrages verpflichtet, so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die zuständige Behörde die Rückzahlung des auf Grund des Bescheides zuviel gezahlten Betrages durch Rückzahlungsbescheid anzuordnen.
2Die Anordnung der Rückzahlung ist mit dem Bescheid, durch den die Berichtigung, die Rücknahme oder der Widerruf ausgesprochen wird, zu verbinden.

(3) Auf das Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften der §§ 3 bis 11 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.7.2022 I 1054
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25