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Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen – EnFG

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§ 22, Teil 4 Abschnitt 3 und § 39 dieses Gesetzes dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 21.2.2025 I Nr. 51
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25