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Energiesteuer-Durchführungsverordnung – EnergieStV

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(1) 1Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44 Absatz 1 und 1a des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus.
2Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(2) Für die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinngemäß.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.4.2026 I Nr. 116
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26