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Energiesteuer-Durchführungsverordnung – EnergieStV

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1Erdgas aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 41 Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden.
2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.4.2026 I Nr. 116
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26