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Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes – EnergieStV

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(1) 1Der Erlaubnisinhaber hat steuerfreie Kohle, die er in Besitz genommen hat, unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu erfassen.
2Mit der Inbesitznahme gilt die Kohle als in seinen Betrieb aufgenommen.

(2) 1Der Erlaubnisinhaber darf versteuerte und steuerfreie Kohle als Gemisch lagern.
2Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Kohle getrennt gehalten worden wäre.
3Aus dem Gemisch entnommene Kohle wird je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt.

(3) 1Der Erlaubnisinhaber darf steuerfreie Kohle in begründeten Ausnahmefällen an Dritte nur liefern, wenn dies durch das Hauptzollamt zugelassen worden ist.
2§ 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 445
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25