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Energiesteuer-Durchführungsverordnung – EnergieStV

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Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die steuerfreie Verwendung von Kohle allgemein erlaubt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.4.2026 I Nr. 116
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26