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Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes – EnergieStV

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Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die steuerfreie Verwendung von Kohle allgemein erlaubt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 445
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25