(1) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus.
2Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
(2) 1Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend.
2Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend.