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Energiesteuer-Durchführungsverordnung – EnergieStV

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(1) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus.
2Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(2) 1Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend.
2Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 340
Änderung durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 341 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26