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Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes – EnergieStV

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1Der Kohlebetrieb muss so eingerichtet sein, dass die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang der Gewinnung und Bearbeitung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können.
2Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im Interesse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 445
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25