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Energiesteuer-Durchführungsverordnung – EnergieStV

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1Der Kohlebetrieb muss so eingerichtet sein, dass die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang der Gewinnung und Bearbeitung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können.
2Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im Interesse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 22.12.2025 I Nr. 340
Änderung durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 341 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26