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Energiesteuer-Durchführungsverordnung – EnergieStV

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(1) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes.

(2) Eine Untersuchung im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche chemisch-technische Prüfung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.4.2026 I Nr. 116
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26