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Energiesteuer-Durchführungsverordnung – EnergieStV

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1Energieerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden.
2Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.4.2026 I Nr. 116
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26