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Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes – EnergieStV

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1Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 36, 36b bis 36d entsprechend.
2In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 445
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25