(1) Während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar
(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse gilt § 31 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.