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Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes – EnergieStV

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(1) Die Anzeige nach § 9 Absatz 1a des Gesetzes ist schriftlich bei dem für den Hersteller zuständigen Hauptzollamt zu erstatten.

(2) Das Hauptzollamt kann vom Hersteller die für den Antrag auf Erteilung einer Herstellererlaubnis (§ 12 Absatz 1) erforderlichen sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern und ihm die in § 15 genannten sowie weitere Pflichten auferlegen, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 445
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25