(1) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis.
2Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird.
3Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.
4In den Fällen des § 16 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert.
(1a) 1Mit der Erlaubnis werden für den Inhaber des Lagers und für jedes Lager Verbrauchsteuernummern vergeben.
2Abweichend von Satz 1 erhalten keine Verbrauchsteuernummer:
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(2) 1Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend.
2Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend.