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Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes – EnergieStV

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(1) 1Werden Energieerzeugnisse, die nach verschiedenen Steuersätzen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 4 des Gesetzes, versteuert worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Benzin entspricht.
2Dies gilt nicht für niedriger belastete Anteile, die eine Menge von 300 Litern nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder durch Endverwender vermischt werden.

(2) Die Steuer beträgt,

1.
falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,

a)für 1 000 l Energieerzeugnisse nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
15,30 EUR,
b)für 1 000 l Energieerzeugnisse nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes
184,10 EUR,
c)für 1 000 l Energieerzeugnisse nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes
199,40 EUR,
d)für 1 000 l Energieerzeugnisse nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes
184,10 EUR;
2.
falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,

a)für 1 000 l Energieerzeugnisse nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes
168,80 EUR,
b)für 1 000 l Energieerzeugnisse nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes
184,10 EUR,
c)für 1 000 l Energieerzeugnisse nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes
168,80 EUR;
3.
falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,

a)für 1 000 l Energieerzeugnisse nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes
51,20 EUR,
b)für 1 000 l Energieerzeugnisse nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes
66,50 EUR,
c)für 1 000 l Energieerzeugnisse nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
66,50 EUR,
d)für 1 000 l Energieerzeugnisse nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes
235,30 EUR,
e)für 1 000 l Energieerzeugnisse nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes
250,60 EUR,
f)für 1 000 l Energieerzeugnisse nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes
235,30 EUR.

(3) (weggefallen)

(4) 1Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeugnisse mischt.
2Dieser hat für Energieerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
3Für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 5 und 6 des Gesetzes sinngemäß.

(5) 1Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 mischen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt drei Wochen vorher schriftlich anzumelden.
2§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 13 und 15 Absatz 1, 2 und 4 bis 11 gelten sinngemäß.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.12.2024 I Nr. 445
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25