- 1.
den Namen und den Zweck des Unternehmens,
- 2.
den Namen des Betriebsinhabers (außer bei Kapitalgesellschaften) und, sofern ein solcher bestellt ist, des Betriebsleiters und seines Stellvertreters; bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen anzugeben,
- 3.
ein Verzeichnis der dem Antragsteller selbst genehmigten Linien und solcher Linien, für die ihm die Rechte und Pflichten übertragen worden sind, die aus der Genehmigung erwachsen (Genehmigungsübertragung), sowie derjenigen Linien, die der Antragsteller auf Grund einer Übertragung der Betriebsführung bedient; bei sämtlichen Linien sind die Linienlänge (längster Linienweg) und die Behörde anzugeben, die - a)
die Genehmigung für den Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 544) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt hat,
- b)
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten genehmigt hat oder
- c)
die Übertragung der Betriebsführung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes bewilligt hat,
- 4.
ein Verzeichnis der vom Antragsteller in eigenem Namen, in eigener Verantwortung und für eigene Rechnung oder im Auftrag durchgeführten Beförderungen nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter Angabe des Schulträgers oder der jeweiligen Einrichtung,
- 5.
die Angabe des Rechtsverhältnisses, sofern der Antragsteller für ein anderes Verkehrsunternehmen Beförderungen im öffentlichen Personennahverkehr durchführt,
- 6.
eine Erklärung, dass auf den einzelnen Linien oder Strecken, für die eine Entlastung beantragt wird, in der Mehrzahl der Beförderungsfälle die gesamte Reichweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt,
- 7.
ein Verzeichnis der Verkehrsunternehmen, die im Auftrag des Antragstellers begünstigte Beförderungen durchführen, unter Angabe der übertragenen Linien und Strecken.