1Diese Verordnung ist anzuwenden auf die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle.
2Der Vorhabenträger nach § 3 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 247 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung hat die Einhaltung der Regelungen dieser Verordnung zu gewährleisten.
Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen nach § 2 des Standortauswahlgesetzes und nach § 2 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2094) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) 1In den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen sind die Untersuchungsräume auszuweisen.
2Untersuchungsräume sind diejenigen räumlichen Bereiche, die zur Bewertung als möglicher Endlagerstandort vorgesehen sind.
(2) 1Für jedes Teilgebiet, jede Standortregion und jeden Standort ist mindestens ein Untersuchungsraum auszuweisen.
2Überlagern sich in einem Teilgebiet, einer Standortregion oder an einem Standort mehrere potenzielle Wirtsgesteine, für die jeweils eigene vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durchgeführt werden sollen, oder sollen für ein Wirtsgestein mehrere vorläufige Sicherheitskonzepte untersucht werden, so ist die Ausweisung mehrerer Untersuchungsräume erforderlich.
(3) 1Die für die repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 14 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes ausgewiesenen Untersuchungsräume müssen zusammen alle Teilgebiete räumlich abdecken.
2Die für die weiterentwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes ausgewiesenen Untersuchungsräume müssen zusammen alle Standortregionen räumlich abdecken.
3Die für die umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 18 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes ausgewiesenen Untersuchungsräume müssen zusammen alle Standorte räumlich abdecken.
(4) Für jeden Untersuchungsraum ist nur ein vorläufiges Sicherheitskonzept vorzusehen und eine vorläufige Sicherheitsuntersuchung durchzuführen.
(1) 1Jede vorläufige Sicherheitsuntersuchung muss mindestens die in den §§ 5 bis 12 aufgeführten Inhalte umfassen.
2Der Umfang dieser Inhalte ist jeweils an die Erfordernisse der Vorschläge des Vorhabenträgers nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes anzupassen.
(2) 1Zu den endzulagernden radioaktiven Abfällen müssen alle Informationen herangezogen werden, die für die Durchführung der jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen erforderlich sind.
2Hierzu gehören insbesondere Informationen zu Menge, Art, Zusammensetzung und Aktivität der radioaktiven Abfälle.
(3) 1Die weiterentwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes bauen auf den repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 14 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes für den jeweiligen Untersuchungsraum auf; die umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 18 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes bauen auf den weiterentwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes für den jeweiligen Untersuchungsraum auf.
2Wesentliche Änderungen, insbesondere am vorläufigen Sicherheitskonzept und an der vorläufigen Auslegung des Endlagers, sind zu dokumentieren, zu begründen und in ihren Auswirkungen zu beschreiben.
(4) In allen repräsentativen, allen weiterentwickelten und allen umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen ist bei den Teilschritten nach den §§ 5 bis 12 und bei den Annahmen jeweils auf eine konsistente Vorgehensweise zu achten, insbesondere ist bei den weiterentwickelten und umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen jeweils eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Dosisabschätzung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 anzuwenden.
(5) 1Jede vorläufige Sicherheitsuntersuchung ist in einem Bericht zusammenzufassen.
2Die Berichte zu allen repräsentativen, allen weiterentwickelten und allen umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen sind jeweils einheitlich zu strukturieren und so aufzubereiten, dass sie als Grundlage für eine vergleichende Bewertung der Untersuchungsräume nutzbar sind.
3Bezüge zu nachgeordneten Unterlagen sind in einem Dokumentstrukturplan darzustellen.
(1) Für jede vorläufige Sicherheitsuntersuchung ist eine Geosynthese zu erstellen.
(2) 1Die Geosynthese enthält die Dokumentation und Interpretation aller geowissenschaftlichen Informationen zu einem Untersuchungsraum.
2Ziel der Geosynthese ist eine konsistente Darstellung insbesondere der für die Sicherheit des Endlagers relevanten geowissenschaftlichen Gegebenheiten.
3Der Umfang der dokumentierten geowissenschaftlichen Informationen muss das für die jeweilige vorläufige Sicherheitsuntersuchung erforderliche Maß abdecken.
(3) 1Informationen, die außerhalb des Untersuchungsraums gewonnen wurden, sind zu kennzeichnen.
2Ihre Übertragbarkeit auf den Untersuchungsraum und die Notwendigkeit der Übertragung sind zu begründen.
(1) 1Für den Untersuchungsraum ist in der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchung nach § 14 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes ein vorläufiges Sicherheitskonzept entsprechend § 10 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung zu erstellen.
2Dieses vorläufige Sicherheitskonzept ist in der weiterentwickelten und der umfassenden vorläufigen Sicherheitsuntersuchung nach § 16 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes weiterzuentwickeln.
(2) Auf der Grundlage des vorläufigen Sicherheitskonzeptes ist eine vorläufige Auslegung des Endlagers entsprechend § 11 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung zu entwickeln.
(3) 1In jeder vorläufigen Sicherheitsuntersuchung ist das Endlagersystem entsprechend § 12 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung zu optimieren.
2Es ist darzustellen, welche Optimierungsmaßnahmen in die vorläufige Auslegung des Endlagers im jeweils aktuellen Stand eingegangen sind.
(4) 1Für die repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 14 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes ist abweichend von Absatz 2 in Übereinstimmung mit dem vorläufigen Sicherheitskonzept folgende vorläufige Auslegung des Endlagers ausreichend:
2
(1) Grundlage für die Analyse des geplanten Endlagersystems im Untersuchungsraum sind die Geosynthese nach § 5, das vorläufige Sicherheitskonzept nach § 6 Absatz 1 und die vorläufige Auslegung des Endlagers nach § 6 Absatz 2.
(2) Die zu erwartenden und die abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems im Bewertungszeitraum sind entsprechend § 3 Absatz 2 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung zu ermitteln, zu beschreiben und einzuordnen; hypothetische Entwicklungen und Entwicklungen auf der Grundlage zukünftiger menschlicher Aktivitäten sind entsprechend § 3 Absatz 5 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung zu beschreiben.
(3) Die betriebliche Sicherheit und die Langzeitsicherheit des Endlagers sind nach den §§ 8 und 9 zu analysieren.
(4) 1Für den Untersuchungsraum ist darzulegen, welche Relevanz die einzelnen Abwägungskriterien nach den Anlagen 1 bis 11 des Standortauswahlgesetzes für die Beurteilung des jeweiligen Endlagersystems haben.
2Dabei ist zu unterscheiden nach:
3
(5) 1Es ist auch zu beurteilen, inwiefern die zusätzliche Endlagerung größerer Mengen schwach- und mittelradioaktiver Abfälle unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 21 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung im gleichen Untersuchungsraum möglich ist.
2Indikator kann insbesondere ein ausreichendes Volumen der im Untersuchungsraum vorkommenden potenziellen Wirtsgesteine sein.
(6) 1Für die repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 14 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 und 5 folgendes Vorgehen zu wählen:
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(1) Die betriebliche Sicherheitsanalyse hat alle Anlagenzustände des Endlagers, einschließlich der übertägigen Anlagen, während der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung entsprechend § 17 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung zu erfassen.
(2) Bei der betrieblichen Sicherheitsanalyse
(1) 1Die Langzeitsicherheitsanalyse muss den gesamten Bewertungszeitraum von einer Million Jahren ab dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers umfassen und mindestens die folgenden Bereiche abdecken:
2
(2) Für die Analyse des Verhaltens des Endlagersystems im Bewertungszeitraum sind hinreichend qualifizierte numerische Modellierungen auf Grundlage realitätsnaher Annahmen durchzuführen.
1Ausgehend von den Ergebnissen der Analyse des Endlagersystems nach § 7 sind die Sicherheit des Endlagersystems sowie seine Robustheit zu bewerten.
2Insbesondere ist zu bewerten, inwiefern für den jeweiligen Untersuchungsraum in Verbindung mit dem ihm zugeordneten vorläufigen Sicherheitskonzept zu erwarten ist, dass die Anforderungen an den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle nach § 4 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung erfüllt werden können.
(1) 1Die zum Zeitpunkt der Erstellung der jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchung bestehenden Ungewissheiten sind systematisch auszuweisen und dahingehend zu charakterisieren, auf welchen Sachverhalten oder Kenntnisdefiziten sie beruhen.
2Hierbei sind auch Verknüpfungen von Ungewissheiten untereinander sowie Ungewissheiten der Modellierung nach § 9 Absatz 2 zu berücksichtigen.
3Aufgrund von Ungewissheiten getroffene Annahmen sind darzulegen und zu begründen.
(2) Der Umgang mit den Ungewissheiten und deren Auswirkungen auf die Aussagekraft des Ergebnisses der vorläufigen Sicherheitsuntersuchung, insbesondere der Einfluss auf die Zuverlässigkeit der sicherheitsgerichteten Aussagen, sind zu dokumentieren.
(3) Es ist darzulegen, ob und in welchem Umfang Ungewissheiten durch weitere Erkundungs-, Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen reduziert werden können und in welchem Maß dadurch die Zuverlässigkeit der sicherheitsgerichteten Aussagen erhöht werden kann.
(1) Anhand der Bewertung des Endlagersystems und der Ungewissheiten nach den §§ 10 und 11 sind
(2) In den weiterentwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 16 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes ist zusätzlich darzustellen, welche der Erkundungsbedarfe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Prüfkriterium nach § 16 Absatz 2 Satz 3 des Standortauswahlgesetzes geeignet erscheinen.