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Verordnung zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung in einer Versorgungskrise – EltSV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Verfügung nach § 1 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
2.
eine Meldung nach § 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 26.7.2016 I 1786
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25