(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten.
2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) 1Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
2
- 1.
die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,
- 2.
die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und
- 3.
die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.
Bei der Bewertung der Leistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und in der Situationsaufgabe in Form eines Fachgesprächs sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen.
3Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten.
4Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
–(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)