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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik – ElekMeistPrV 2004

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(1) 1Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/ zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik umfasst:
2

1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
2.
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
3.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) 1Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen.
2Die Aneignung dieser Qualifikationen soll in der Regel vor Zulassung zum Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" erfolgen.
3Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

(3) 1Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik gliedert sich in die Prüfungsteile:
2

1.
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich in Form von funktionsfeldbezogenen und die Handlungsbereiche integrierenden Situationsaufgaben und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.

Zuletzt geändert durch Art. 29 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25