print

Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen – EJTAnV

arrow_left arrow_right

Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 9.12.2019 I 2010
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25