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Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung – EJTAnV

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Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 9.12.2019 I 2010
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26