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Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung – EJTAnV

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Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.3.2026 I Nr. 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26