Auf Grund des § 63c Absatz 2a in Verbindung mit Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes, von denen Absatz 2a durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) eingefügt und Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c desselben Gesetzes geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
(1) 1Es wird vermutet, dass eine psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn
(2) Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Absatzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Personen, die während der Auslandsverwendung
(1) Von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren Personen, die während der Auslandsverwendung Anschläge oder Kampfhandlungen unmittelbar erlebt haben oder zur Bergung, Rettung oder Versorgung von bei Anschlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen eingesetzt worden sind.
(2) An einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen haben Personen, die während der Auslandsverwendung im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags in Kampfhandlungen eingegriffen haben oder darin verwickelt worden sind.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.