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Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs – EinbTestV

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1Im Verfahren nach § 2 Abs. 1 darf das Bundesamt über die Prüfstelle zum Zwecke der Durchführung des Einbürgerungstests und der Ausstellung der Bescheinigung nach einheitlichem Vordruck Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Prüfungsteilnehmer erheben und verwenden.
2Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Ausstellung der Bescheinigung zu löschen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2024 I Nr. 211
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25