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Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs – EinbTestV

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(1) 1Für die technische Durchführung des bundeseinheitlichen Einbürgerungstests können nach Maßgabe von Verwaltungsvereinbarungen der Länder mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Prüfstellen genutzt werden, die dieses den Ländern aus dem Kreis seiner Träger benennt, die es für seinen eigenen Test zum Orientierungskurs nach der Integrationskursverordnung zugelassen hat und bundesweit vorhält.
2Das Bundesamt stellt pro Prüfungsteilnehmer eine Kostenpauschale von 25 Euro in Rechnung.

(2) 1Im Verfahren nach Absatz 1 vereinbart die Person, die den Einbürgerungstest ablegen möchte, mit einer ihr von der zuständigen Einbürgerungsbehörde benannten Prüfstelle einen Prüfungstermin unter Angabe der in § 4 Satz 1 genannten Daten.
2Ein Anbieter eines Einbürgerungskurses, der nicht selbst zum Kreis der vom Bundesamt zugelassenen Prüfstellen gehört, kann für seine Teilnehmer einen kursbezogenen Prüfungstermin mit einer Prüfstelle vereinbaren.

(3) 1Die Prüfstelle erhält für jeden Prüfungsteilnehmer einen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zugelassenen Fragebögen, der nicht mit denen anderer Prüfungsteilnehmer desselben Prüfungstermins identisch ist.
2Die Identität des Prüfungsteilnehmers ist anhand eines amtlichen Identitätspapiers zu prüfen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.6.2024 I Nr. 211
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25