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Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen – EhrBetätV

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1Die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen hat Vorrang vor der Ausübung einer ehrenamtlichen Betätigung.
2Der Arbeitslose hat der Agentur für Arbeit die Ausübung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehrenamtlichen Betätigung unverzüglich anzuzeigen.
3Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass er

1.
durch die Ausübung der ehrenamtlichen Betätigung nicht in seinen Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit gehindert ist und
2.
in der Lage ist, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung unverzüglich Folge zu leisten.

Zuletzt geändert durch Art. 46 G v. 21.12.2020 I 3096
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25