(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung.
(2) Die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit.
(3) Die Eckwerte der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen werden für die Jahresprojektion gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft als Teil des Jahreswirtschaftsberichts der Bundesregierung, im Übrigen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.
(1) 1Die Bundesregierung erstellt jährlich in der Regel drei gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen, die der Haushalts- und Finanzplanung der Bundesregierung zugrunde liegen.
2Diese sind die Jahresprojektion gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, die Frühjahrsprojektion und die Herbstprojektion.
(2) Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen umfassen einen Projektionszeitraum von insgesamt mindestens fünf Kalenderjahren.
(3) 1Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen sollen die jeweils wahrscheinlichste Entwicklung der deutschen Volkswirtschaft darstellen.
2Im Zweifel soll dem Vorsichtsprinzip Vorrang eingeräumt werden.
(4) 1Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen bedienen sich der Mittel und der Form der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, gegebenenfalls mit Alternativrechnungen.
2Alle Ressorts unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Bereitstellung der erforderlichen Informationen aus ihrem Zuständigkeitsbereich.
1Die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen, die den Haushalts- und Finanzplanungen der Bundesregierung zugrunde liegen, sind von einer unabhängigen Einrichtung mit dem Ziel der Befürwortung zu überprüfen.
2Die unabhängige Einrichtung ist dabei von Weisungen der Bundesregierung und anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen frei.
3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.