(+++ Textnachweis ab: 28.10.1965 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
1Dem in Brüssel am 8. April 1965 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird zugestimmt.
2Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
1Ein Beamter oder Richter, dessen Amtsverhältnis als Mitglied eines Organs der Europäischen Gemeinschaften endet, ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen.
2Der Antrag kann bis zum Ablauf von drei Monaten seit dem Ausscheiden aus dem Amt gestellt werden.
3Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten oder Richter mitgeteilt wird.
Dieses Gesetz sowie
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach seinem Artikel 38 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.