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Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022 – EBeV 2022

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Für die Periode 2021 und 2022 entfallen die Pflichten nach § 6 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Übermittlung und Genehmigung eines Überwachungsplans oder eines vereinfachten Überwachungsplans.

Geändert durch Art. 2 V v. 20.2.2023 I Nr. 47
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25