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Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten – EAG-BehandV

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(1) 1Siliziumbasierte und nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule sind getrennt voneinander zu behandeln.
2Photovoltaikmodule aus Tandem- oder Mehrfach-Solarzellen gelten als nicht-siliziumbasierte Photovoltaikmodule.

(2) 1Bei der Behandlung von siliziumbasierten Photovoltaikmodulen dürfen folgende Schadstoffgehalte in den Fraktionen nicht überschritten werden:
2

1.
in der Glasfraktion:
a)
ein Bleigehalt von 100 Milligramm je Kilogramm sowie
b)
ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm;
2.
in den weiteren Fraktionen zur Verwertung:
a)
ein Bleigehalt von 200 Milligramm je Kilogramm sowie
b)
ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.

(3) 1Bei der Behandlung von nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen darf folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten werden:
2

1.
ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie
2.
ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.
Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verfahren für die gemeinsame Behandlung von siliziumbasierten und nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen zulässig, wenn folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht überschritten wird:
2

1.
ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm sowie
2.
ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem Milligramm je Kilogramm.
Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.

(5) Bei der Behandlung von Photovoltaikmodulen sind Aluminium und Cadmium-Tellurid zu trennen und einem Recycling zuzuführen.

Änderung durch Art. 9 Abs. 6 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25